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Wie viele Verweise sind als Schüler erlaubt?

05.04.2021

Wenn ich an meine Schulzeit zurückdenke, dann gab es drei Dinge mit denen Lehrer uns Schüler unter Druck setzten konnten: Nachsitzen, Brief an die Eltern, Verweis. Und das in genau dieser Reihenfolge. Der Verweis war für mich die schlimmste Bestrafung, die ich mir vorstellen konnte. Aber das lag eher am symbolischen Wert dahinter. Im Nachhinein frage ich mich, welche tatsächliche Konsequenz solch eine Strafe eigentlich hat. Um das zu klären habe ich einiges an Recherche betrieben.

Wie viele Verweise sind als Schüler eigentlich erlaubt? Grundsätzlich lässt sich das nicht exakt beantworten. Jede Schule darf hier eigene Regeln anwenden. In den meisten Fällen führen 2-3 Verweise zu einem verschärften Verweis (Direktoratsverweis) und wiederum 2-3 Direktoratsverweise zur Entlassung von der Schule.

Was ist eigentlich ein schriftlicher Schulverweis?

Zunächst müssen wir einmal zwischen den klassischen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen unterscheiden. Jede Lehrerin und jeder Lehrer stehen eine Reihe von Maßnahmen zur verfügung, um die Bildung und Erziehung der Schüler(innen) sicherzustellen. Dazu gehört z.B. Nachsitzen, eine Extraschicht Tafeldienst oder Strafarbeiten. All diese Mittel werden als Erziehungsmaßnahmen bezeichnet. 

Die bereits erwähnten Ordnungsmaßnahmen sind der konsequente nächste Schritt. Sie werden nur im Ernstfall verhängt und sind im Schulgesetzt der einzelnen Bundesländer geregelt. Ziel ist es, einzelnen Schülerinnen und Schülern ihr schwerwiegendes Fehlverhalten klarzumachen. Der schriftliche Schulverweis stellt die mildeste Form einer solchen Ordnungsmaßnahmen dar. 

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Welche weiter Mittel stehen der Schuler zur Verfügung?

Die Schulgesetzte der einzelnen Bundesländer stellen einen ganzen Katalog an möglichen Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Schulen dürfen sich hieraus bedienen, müssen allerdings nicht jede Maßnahme anwenden. So sind unter Art. 86 des Bayerischen Schulgesetzes folgende 12 Ordnungsmaßnahmen aufgeführt (Stand Aug-2020):

  1. Der schriftliche Verweis
  1. der verschärfte Verweis,
  1. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule,
  1. für die Dauer von bis zu vier Wochen
    a) der Ausschluss vom Unterricht in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach,
    b) der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung,
    c) die Versetzung von einer Ganztags- in eine Halbtagsklasse,
  1. der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für bis zu sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage,
  1. bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung)
    a) der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr,
    b) der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von mehr als vier Wochen,
    c) bei Besuch einer Ganztagsklasse die Versetzung in eine Halbtagsklasse für die Dauer von mehr als vier Wochen,
  1. der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres, an Mittelschulen und Mittelschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. an Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung bei einer schulischen Gefährdung,
  1. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart bei einer schulischen Gefährdung,
  1. die Androhung der Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
  1. die Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
  1. der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, wenn bei einer Entlassung nach Nr. 10 Tatumstände gegeben sind, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der betreffenden Schulart besonders gefährden sowie
  1. der Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.
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Diese Maßnahmen sind nicht zulässig

Ganz interessant ist auch, dass der Gesetzgeber klar unzulässige Maßnahmen auflistet. Ließt man beispielsweise. So heißt es unter Art. 86 des Bayerischen Schulgesetzes weiter, dass folgende Maßnahmen unzulässig sind:

  1. körperliche Züchtigung,
  1. die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche,
  1. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 6 und 7 gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen und in Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
  1. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen; gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen, die die Mittelschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen, sind jedoch Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 und 10 zulässig,
  1. Ordnungsmaßnahmen auf Grund außerschulischen Verhaltens, soweit es nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet und
  1. andere als die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen.

Warum das interessant ist? Nun beispielsweise stellt Punkt 2 klar, dass der berüchtigte „Klassenverweis“ nur ein Mythos ist. Es darf einer ganzen Klasse kein Schulverweis erteilt werden. Allerdings ist es erlaubt, jedem einzelne Schüler (oder Schülerin) ein Schulverweis zu erteilen. Vorsicht also vor dem vermeintlichen Schutz der Gruppe. 

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Kann ich Einspruch einlegen?

Das geht tatsächlich. Allerdings nur bei Ordnungsmaßnahmen. Deshalb war es wichtig den Unterschied klar hervorzuheben. Auch hier sind die Rechte der Schüler(innen) per Gesetz geregelt. Die betroffene Schülerin oder der Schüler sind vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme anzuhören. Das muss du auch nicht alleine durchgestanden werden. Er/sie darf eine Persons seines Vertrauens, wie beispielsweise seine Eltern, mitbringen. 

Sollte der Schüler / die Schülerin der Maßnahme nicht zustimmen, kann am Verwaltungsgericht sogar Widerspruch eingelegt werden. Hier wird dann über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme entschieden.

Macht sich der Verweis im Schulzeugnis sichtbar?

Grundsätzlich möchte dir die Schule keine Steine in den Weg legen. Gerade mit deinem Abschlusszeugnis wirst du vermutlich dein Leben lang in Bewerbungsschreiben angeben. Solch negative Vermerke könnten einem massiv die Zukunft verbauen. Das möchte natürlich niemand. Deshalb wird ein Schulverweis in der Regel nicht in die Zeugnisbemerkung aufgenommen. Allerdings könnten indirekt Rückschlüsse auf ein negatives Verhalten gezogen werden. Es könnte beispielsweise aufgeführt werden, dass sich der Schüler oder die Schülerin mehrfach nicht an die Schulordnung gehalten hat.

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Mein erster (verschärfter) Verweis. Wie gehe ich damit um?

Es hat dich also erwischt. Dir wird aufgrund deines Verhaltens ein Schulverweis erteilt. Eine solche Nachricht wird dich anfangs vermutlich auf eine emotionale Achterbahnfahrt schicken. Von Leugnen über Wut zu Verhandeln und Niedergeschlagenheit kann alles dabei sein. Nimm dir Zeit um alles sacken zu lasse. 

Sobald es dir etwas besser geht, kann es helfen zu reflektieren. Deine Schule hatte vermutlich Gründe für den Schulverweis. 

Mein Tipp: Such jetzt nicht die Schuld bei anderen. Du kannst das Verhalten andere Menschen nicht beeinflussen. Aber du bist Herr über dein eigenes Verhalten.
Außerdem kann vergangenes nicht beeinflusst werden. Wichtig ist jetzt nur noch, aus deine Fehlern zu lernen. Frag dich also: „was kann ich mich nächstenmal verhalten, um die Situation zu de-eskalieren?“

Der Verweis wird per Post zugeschickt. Das ist dann der bekannte „blaue Brief“. Deine Eltern werden also zwangsläufig von der Maßnahme deiner Schule erfahren. Am besten du kommst dem Schrecken zuvor. Erzählen deinen Eltern offen und ehrlich was passiert ist. 

Es kann auch helfen, mit dem betroffenen Lehrer oder der Lehrerin ein Gespräch zu suchen. Leg den Fokus am besten auf die Frage, wie sowas in Zukunft vermieden werden kann.

Du könntest das Gespräch beispielsweise so starten: „Herr Lehrer (Frau Lehrerin) ich nehme den Schulverweis sehr ernst. Mir war nicht klar, dass mein Verhalten solche Konsequenzen haben würde. Ich will aus meinen Fehlern lernen. Deshalb möchte ich Sie um Ihren Rat fragen: Wie soll ich mich zukünftig in ähnlichen Situationen verhalten, um einen Verweis zu vermeiden?“

Anmerkung: Solch eine Frage macht natürlich nur Sinn, wenn dir nicht klar ist, wie du dich richtig verhalten hättest sollen. Bekommst du aber einen Schulverweise beispielsweise fürs Schwänzen, solltest du wissen was du falsch gemacht hast. 

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